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Gemäss dem Wortlaut von Art. 6 StromVG haben sowohl die «festen Endverbraucher» (weniger als 100 MWh Jahresverbrauch) als auch die Endverbraucher mit über 100 MWh Anspruch auf Grundversorgung. Letztere haben ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Netzzugang. D.h. sie können entweder in den Markt eintreten, indem sie vom Netzzugang Gebrauch machen oder auf diesen verzichten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sogar eine weitere überraschende – juristisch bislang noch nicht gefestigte – Interpretation zu: auch der Grundsatz «einmal frei immer frei» findet im Gesetz und den Materialien offenbar keinen Rückhalt.
Wir werden unsere Kunden in Kürze mit unserem aktuellen Newsletter über die konkreten Auswirkungen und Handlungsoptionen dieses wegweisenden Entscheids orientieren.
01.09.2010
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Wahlrecht für Grosskunden
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall Stahl Gerlafingen vs. AEK Energie AG klärt einen wichtigen Widerspruch zwischen dem Stromversorgungsgesetz (StromVG) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Gemäss dem Wortlaut von Art. 6 StromVG haben sowohl die «festen Endverbraucher» (weniger als 100 MWh Jahresverbrauch) als auch die Endverbraucher mit über 100 MWh Anspruch auf Grundversorgung. Letztere haben ein Wahlrecht zwischen Grundversorgung und Netzzugang. D.h. sie können entweder in den Markt eintreten, indem sie vom Netzzugang Gebrauch machen oder auf diesen verzichten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sogar eine weitere überraschende – juristisch bislang noch nicht gefestigte – Interpretation zu: auch der Grundsatz «einmal frei immer frei» findet im Gesetz und den Materialien offenbar keinen Rückhalt.
Wir werden unsere Kunden in Kürze mit unserem aktuellen Newsletter über die konkreten Auswirkungen und Handlungsoptionen dieses wegweisenden Entscheids orientieren.
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 19. August 2010